ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Film-, Video- und Medienproduktion
Pictoja Filmproduktion, Thomas Kisza
Forststraße 6, 59519 Möhnesee
§1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über Film-, Video-, Content- und Medienproduktionen
zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern im Sinne des §14 BGB (nachfolgend
„Auftraggeber“).
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung,
es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Projektvertrag gehen diesen AGB vor.
§2 Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
◦ schriftliche Angebotsannahme,
◦ Auftragsbestätigung oder
◦ Projektbeginn auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
§3 Leistungsgegenstand
1. Der Auftragnehmer erbringt kreative und technische Dienstleistungen insbesondere in den
Bereichen:
◦ Konzeption & Beratung
◦ Pre-Production
◦ Film- und Videoproduktion
◦ Postproduktion
◦ Content-Adaptionen und Formatversionen.
2. Maßgeblich ist ausschließlich der im Angebot definierte Leistungsumfang.
3. Künstlerische und gestalterische Entscheidungen liegen im kreativen Ermessen des
Auftragnehmers.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung erforderlichen Informationen, Materialien,
Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig bereit.
2. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
3. Mehraufwand durch verspätete Änderungen oder unklare Briefings wird gesondert vergütet.
§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise.
2. Sofern nicht anders vereinbart:
◦ 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung
◦ 50 % vor finaler Auslieferung.
3. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug fällig.
4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen auszusetzen.
§6 Produktionszeiten & Tageshonorare
1. Gebuchte Drehtage gelten unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang als vollständig
vergütungspflichtig.
2. Zeitüberschreitungen durch den Auftraggeber werden zusätzlich berechnet.
3. Wartezeiten, Umbauten oder organisatorische Verzögerungen gelten als Arbeitszeit.
§6a Reisezeiten, Reisetage und Anreisen
1. An- und Abreisen zu Produktionsorten außerhalb des Geschäftssitzes des Auftragnehmers
gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
2. Reisezeiten werden wie folgt abgerechnet:
◦ Anreisen bis zu 4 Stunden (einfache Strecke) gelten als Reisetag und werden mit 50
% des vereinbarten Tageshonorars berechnet.
◦ Anreisen von mehr als 4 Stunden (einfache Strecke) gelten organisatorisch als
blockierter Produktionstag und werden als voller Drehtag berechnet.
3. Erfolgt am selben Kalendertag zusätzlich eine Produktion oder Vorbereitungstätigkeit, wird der
Tag vollständig als Drehtag berechnet.
4. Erfordert die Produktion aufgrund der Entfernung eine Anreise am Vortag oder Abreise am
Folgetag, gelten diese Tage als Reisetage gemäß Absatz 2.
5. Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung, Parkgebühren, Flüge, Bahnfahrten, Mietfahrzeuge sowie
Transportkosten für Equipment trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Produktionsqualität
Übernachtungen einzuplanen, wenn eine tägliche Hin- und Rückreise unzumutbar ist.
§6b Portal-to-Portal-Regelung (Arbeitszeitbeginn)
1. Die Arbeitszeit des Auftragnehmers beginnt mit dem Verlassen des Geschäfts- oder Wohnsitzes
zum Zwecke der Auftragsdurchführung („Portal-to-Portal“) und endet mit der Rückkehr
dorthin.
2. Reisezeiten, Auf- und Abbauzeiten, Equipmentverladung sowie organisatorische
Produktionsvorbereitungen gelten als Arbeitszeit.
3. Überschreitet die Gesamtarbeitszeit eines Produktionstages einschließlich Reisezeit die
vereinbarte Tagesarbeitszeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, Mehrarbeitszuschläge oder
einen zusätzlichen Drehtag zu berechnen.
4. Aus Gründen der Arbeitssicherheit kann der Auftragnehmer Drehzeiten begrenzen oder eine
Übernachtung verlangen, wenn andernfalls unverhältnismäßig lange Arbeitszeiten entstehen
würden.
5. Verzögerungen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht werden (z. B. verspätete
Kundenfreigaben, Locationprobleme, organisatorische Änderungen), verlängern die
abrechenbare Arbeitszeit entsprechend.
§6c Definition des Drehtages und Überstundenregelung
1. Ein Drehtag umfasst grundsätzlich eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden ab Arbeitsbeginn
gemäß §6b (Portal-to-Portal), einschließlich Aufbau-, Dreh-, Umbau- und Abbauzeiten.
2. Pausenzeiten werden nach gesetzlichen Vorgaben eingeplant und zählen nicht zur Arbeitszeit.
3. Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeit gelten als Überstunden und werden wie folgt
berechnet, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist:
◦ bis 2 Stunden Verlängerung: anteilige Berechnung auf Stundenbasis,
◦ über 2 Stunden Verlängerung: Berechnung eines zusätzlichen halben Drehtages,
◦ ab 14 Stunden Gesamtarbeitszeit: Berechnung eines zusätzlichen vollen Drehtages.
4. Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächliche Gesamtdauer einschließlich Reisezeiten
gemäß §6b.
5. Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, beteiligte Agenturen, Protagonisten, Locations oder
sonstige Dritte entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dreharbeiten aus Gründen der Arbeitssicherheit oder
gesetzlicher Ruhezeiten zu unterbrechen oder zu verschieben, wenn eine Fortführung
unzumutbar ist.
§7 Änderungswünsche / Korrekturschleifen
1. Enthalten sind maximal zwei Korrekturschleifen im vereinbarten Umfang.
2. Konzeptänderungen, neue Schnittfassungen oder zusätzliche Versionen gelten als
Zusatzleistung.
3. Änderungen nach Endfreigabe stellen einen neuen Auftrag dar.
§8 Termine und höhere Gewalt
1. Liefertermine sind nur verbindlich bei schriftlicher Bestätigung.
2. Höhere Gewalt, Krankheit, Wetterbedingungen, technische Ausfälle oder behördliche
Einschränkungen verlängern Fristen angemessen.
3. Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.
§9 Stornierung und Ausfallhonorar
Bei Stornierung durch den Auftraggeber:
• bis 14 Tage vor Drehbeginn: 30 %
• bis 7 Tage: 50 %
• unter 72 Stunden: 80 %
• am Produktionstag: 100 %
Bereits beauftragte Fremdleistungen werden vollständig berechnet.
§10 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Sämtliche Werke unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die im Angebot definierten Nutzungsrechte.
3. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung über.
4. Ohne anderslautende Vereinbarung wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht
eingeräumt.
§11 Buyout-Regelung
1. Ein vollständiger Buyout (zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzung) ist nur
wirksam, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Ohne Buyout ist die Nutzung beschränkt auf:
◦ eigene Unternehmenskommunikation,
◦ vereinbarte Plattformen,
◦ vereinbarte Laufzeit.
3. Erweiterungen der Nutzung, insbesondere:
◦ internationale Kampagnen,
◦ TV- oder Kinowerbung,
◦ Paid Advertising,
◦ Weiterlizenzierung an Dritte
lösen eine zusätzliche Lizenzvergütung aus.
§12 Nutzung in Werbung und Paid Media
1. Die Nutzung in bezahlten Werbekampagnen stellt eine eigenständige Nutzungsart dar.
2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ausschließlich organische Nutzung erlaubt.
3. Reichweiten- oder Laufzeiterhöhungen berechtigen zur Nachlizenzierung.
§13 Rohmaterial (RAW-Footage)
1. Rohmaterial, Projektdateien und unbearbeitete Aufnahmen sind nicht Bestandteil der
geschuldeten Leistung.
2. Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung.
3. Mit Übergabe von Rohmaterial entstehen keine Bearbeitungs- oder Urheberrechte.
4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Datenstruktur, Softwarekompatibilität oder
Weiterverarbeitung.
§14 Stockmaterial, Musik, KI-Inhalte
1. Eingesetzte Musik-, Stock- oder KI-Elemente unterliegen jeweiligen Lizenzbedingungen.
2. Nutzungsbeschränkungen aus Drittanbieter-Lizenzen gelten auch gegenüber dem Auftraggeber.
3. Erweiterte Nutzungen erfolgen auf Risiko des Auftraggebers.
§15 Drohnenaufnahmen & Produktionsrisiken
1. Drohnenflüge erfolgen nur bei rechtlicher Zulässigkeit und sicheren Wetterbedingungen.
2. Sicherheitsentscheidungen trifft ausschließlich der Auftragnehmer.
3. Wetterbedingte Verschiebungen begründen keinen Schadensersatzanspruch.
§16 Referenznutzung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, produzierte Werke zu Eigenwerbezwecken (Website, Portfolio, Social
Media, Showreel, Wettbewerbe) zu verwenden.
§17 Haftung
1. Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt.
3. Eine Haftung für wirtschaftliche Folgeschäden, Marketingwirkung oder entgangenen Gewinn ist
ausgeschlossen.
§18 Datenarchivierung
1. Projektdateien werden maximal 30 Tage archiviert.
2. Eine längere Archivierung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§19 Freistellung
Der Auftraggeber garantiert das Vorliegen aller erforderlichen Rechte, Genehmigungen und
Einwilligungen und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
§20 Vertraulichkeit & Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller projektbezogenen Informationen
sowie zur Einhaltung der DSGVO.
§21 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern gesetzlich zulässig.
3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
unberührt.